03 July, 2026

Steuern auf Kryptowährungen in Russland im Jahr 2026: Was Besitzer und Miner wissen müssen

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Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Russland ein besonderer steuerlicher Regelungsrahmen für Transaktionen mit digitaler Währung. Das am 29. November 2024 verabschiedete Bundesgesetz Nr. 418-FZ verleiht Kryptowährungen den Status eines Vermögensgegenstands im Sinne des Steuergesetzbuchs und legt die steuerlichen Berechnungsregeln für Mining, Verkauf sowie sonstige Abgänge fest.

Für natürliche Personen ist die Einkommensteuer (NDFL) die maßgebliche Steuer. Unternehmen berücksichtigen Transaktionen mit digitaler Währung bei der Berechnung der Körperschaftsteuer. Mining und der Verkauf von Kryptowährungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (MwSt.), doch gilt diese Befreiung nicht für damit verbundene Dienstleistungen.

Im Folgenden werden die Regelungen für steuerliche Inländer der Russischen Föderation dargestellt.

Wann entsteht für Kryptowährungsbesitzer eine Steuerpflicht

Die bloße Aufbewahrung erworbenen digitalen Geldes begründet keinen steuerpflichtigen Ertrag. Die russische Steuerverwaltung (FNS) weist ausdrücklich darauf hin, dass die steuerliche Verpflichtung erst bei Verkauf oder anderem Veräußerungsvorgang entsteht. Einkünfte natürlicher Personen aus Kauf, Verkauf und sonstigem Abgang digitaler Währung unterliegen der Einkommensteuer (NDFL).

Die Steuer wird nicht auf den gesamten Verkaufswert berechnet, sondern auf die positive Differenz zwischen:

  • dem Erlös aus der Veräußerung und
  • den dokumentarisch nachgewiesenen Aufwendungen für Erwerb und Veräußerung.

Fehlen entsprechende Nachweise, mindern die Aufwendungen die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht. In diesem Fall kann die NDFL auf den gesamten Verkaufserlös erhoben werden.

Daher muss der Besitzer separat die Anschaffungskosten jeder verkauften digitalen Währung, den Verkaufserlös sowie alle damit verbundenen Transaktionsgebühren erfassen.

Welche NDFL-Sätze gelten beim Verkauf

Einkünfte natürlicher Personen aus Kauf, Verkauf und sonstigem Abgang digitaler Währung unterliegen einer zweistufigen Progression:

  • 13 %, wenn die steuerliche Bemessungsgrundlage im Kalenderjahr 2,4 Millionen Rubel nicht übersteigt;
  • 15 %, auf den Teil der Bemessungsgrundlage, der 2,4 Millionen Rubel überschreitet.

Der höhere Satz gilt nicht für das gesamte Einkommen, sondern ausschließlich für den Betrag oberhalb der Schwelle. Die FNS ordnet Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen einer eigenen Gruppe zu, für die der Höchstsatz bei 15 % liegt.

Die Höhe des auf das Bankkonto eingegangenen Betrags in Rubel bestimmt allein nicht die Steuerschuld. Für die Berechnung ist die steuerliche Bemessungsgrundlage – also der Erlös abzüglich nachgewiesener Aufwendungen – maßgeblich.

Welche Aufwendungen sind nachweisbar

Die FNS stellt klar, dass bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage nur tatsächlich getätigte und dokumentarisch belegte Aufwendungen berücksichtigt werden können, die unmittelbar mit dem Erwerb und der Veräußerung von Kryptowährungen zusammenhängen.

Dazu zählen insbesondere:

  • die Anschaffungskosten der digitalen Währung;
  • Börsen- und Tauschplattform-Gebühren beim Kauf und Verkauf;
  • Gebühren für Überweisungen und Auszahlungen.

Als Beleg dienen u. a. Bankauszüge, Handelsplattform-Berichte, Quittungen, Verträge und andere Unterlagen, aus denen Datum, Betrag und Sachverhalt der jeweiligen Transaktion hervorgehen.

Zur Steuerberechnung genügt es nicht, lediglich den Transaktionsverlauf im persönlichen Konto einer Börse zu speichern. Auch Dokumente über die Bewegung von Rubel oder Fremdwährung müssen aufbewahrt werden. Eine alleinige Eintragung in der Kryptowährungs-Wallet reicht oft nicht aus, um den Anschaffungswert des Vermögensgegenstands nachzuweisen.

Steuererklärung und Zahlungsfristen

Natürliche Personen berechnen die Einkommensteuer selbst und reichen die Steuererklärung Formular 3-NDFL ein. Die allgemeine Frist für die Einreichung beträgt bis spätestens 30. April des auf das Ertragsjahr folgenden Jahres. Die Steuer ist bis spätestens 15. Juli zu zahlen.

Für Einkünfte aus dem Verkauf von Kryptowährungen, die im Jahr 2025 erzielt wurden:

  • musste die Erklärung bis spätestens 30. April 2026 eingereicht werden;
  • die Steuer war bis spätestens 15. Juli 2026 zu entrichten.

Für Transaktionen im Jahr 2026 erfolgt die Erklärungseinreichung im Jahr 2027 nach der allgemeinen Frist.

Die Formular 3-NDFL sowie sämtliche Belege können über das persönliche Steuerkonto des

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